Barrierefreiheitsgesetz: Ein wichtiger Schritt in Richtung selbstbestimmte Lebensführung

veröffentlicht am 30.07.2025

In Umsetzung einer europäischen Richtlinie ist am 28. Juni 2025 das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) in Österreich in Kraft getreten. Ziel ist es, bestimmte Produkte und digitale Dienstleistungen barrierefrei und für alle Menschen zugänglich zu gestalten – unabhängig von körperlichen oder kognitiven Voraussetzungen.

Was regelt das Barrierefreiheitsgesetz?

Das BaFG verpflichtet Unternehmen dazu, bestimmte Produkte barrierefrei herzustellen oder nur barrierefreie Produkte zu importieren oder zu verkaufen. Ebenfalls müssen bestimmte Dienstleistungen barrierefrei gestaltet werden. Barrierefrei bedeutet, dass die Produkte und Dienstleistungen ohne fremde Hilfe und ohne besondere Erschwernis nutzbar sind – auch für Menschen mit Sinnes- oder Mobilitätseinschränkungen.  

Insbesondere für blinde, schwer sehbehinderte, gehörlose und schwer hörbehinderte Menschen bringt das Gesetz in der Praxis deutliche Verbesserungen in der Nutzung wichtiger zeitgemäßer Produkte und Dienstleistungen.

Unter das neue Gesetz fallen bspw.

  • Technische Geräte wie PCs, Smartphones, Bankomaten oder Fahrkartenautomaten
  • Digitale Dienstleistungen wie Onlineshops, Banking-Apps, Buchungsplattformen, E-Books, Messenger-Dienste
  • Bestimmte Websites und mobile Anwendungen, etwa von Personenverkehrsdiensten (z.B. Flug, Bus, Zug) mit Ausnahme von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten

So muss bspw. ein Online-Banking-Service so gestaltet sein, dass blinde und schwer sehbehinderte Nutzer:innen ihn mit einem Screenreader bedienen können. Ebenso müssen Kontraste, Schriftgrößen und Navigationsstrukturen den Anforderungen an Barrierefreiheit entsprechen. Ein Fahrkartenautomat muss über ein taktiles Tastenfeld, eine Sprachausgabe und ein Display mit ausreichendem Kontrast verfügen. Ein Onlineshop muss auch vollständig per Tastatur bedienbar sein – ohne Maus. Gebrauchsanleitungen für die Produkte müssen in einer leicht verständlichen Sprache verfasst sein.

Ausnahmen von der Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen gibt es nur, wenn dies zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen würde oder Produkte und Dienstleistungen grundlegend verändert werden müssten. Zudem sind Kleinstunternehmen, die nur Dienstleistungen anbieten, gänzlich ausgenommen.

Ab wann gelten die Regelungen?

Das Gesetz trat am 28. Juni 2025 in Kraft. Für bereits bestehende Angebote gelten Übergangsfristen:

  • Dienstleistungserbringer dürfen bis zum 28. Juni 2030 für das Angebot oder die Erbringung der Dienstleistungen weiterhin (nicht BaFG-konforme) Produkte verwenden, die bereits vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig dafür verwendet wurden.
  • Selbstbedienungsterminals, wie etwa Bankomaten oder Fahrkartenautomaten, dürfen von einem Dienstleistungserbringer weiterhin verwendet werden – bis zu 20 Jahre nach ihrer Inbetriebnahme und längstens bis 28. Juni 2040.

Sanktionen und Hinweismöglichkeit

Die Einhaltung des Gesetzes wird vom Sozialministeriumservice überwacht. Bei Verstößen können u.a. folgende Maßnahmen gesetzt werden:

  • Geldstrafen von bis zu 80.000 Euro
  • Bei KMU oder Kleinstunternehmen reduzierte Strafrahmen von bis zu 50.000 Euro
  • Marktverbot oder Rückruf nicht-konformer Produkte bzw. Einstellung des Angebots oder der Erbringung nicht-konformer Dienstleistungen
  • Information der Öffentlichkeit über die Nichteinhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen
Verbraucher:innen haben die Möglichkeit, das Sozialministeriumsservice als Marktüberwachungsbehörde auf wahrgenommene Barrieren in den Bereichen, die unter das BaFG fallen, hinzuweisen. Die Behörde prüft diese Hinweise und gibt innerhalb von acht Wochen schriftlich Auskunft in einem barrierefreien Format, ob ein Verfahren nach dem BaFG durchgeführt wird oder nicht. Wird kein Verfahren eingeleitet, sind in dem Informationsschreiben die Gründe dafür anzugeben. Das Sozialministeriumservice hat bei allen Tätigkeiten den Grundsatz der Vertraulichkeit und des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses zu wahren. Hier geht's zum Kontaktformular für Hinweisgeber und Hinweisgeberinnen.


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