OGH bestätigt 48 unzulässige Klauseln des Time-Share Anbieters Hapimag
veröffentlicht am 07.09.2026
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Sozialministeriums die Hapimag AG wegen 48 unzulässiger Klauseln in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geklagt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte letztlich vollumfänglich die Entscheidung des Oberlandesgericht Wien aus 2024.
Hapimag ist eine Schweizer Aktiengesellschaft, die Feriendörfer, Apartmentanlagen, Hotels und ähnliche Einrichtungen erstellt, erwirbt, verwaltet und betreibt. Die Ferieninfrastruktur stellt Hapimag ausschließlich Kund:innen zur Verfügung, die zumindest eine Hapimag-Aktie halten.
Mit dem Erwerb der Aktie sind sogenannte Wohnpunkte verbunden. Diese Wohnpunkte können für die Nutzung der Hapimag-Unterkünfte eingesetzt werden. Darüber hinaus können zusätzliche Wohnpunkte entgeltlich erworben werden.
Sind Hapimag-Aktionär:innen Verbraucher:innen?
Eine zentrale Frage war, ob Eigentümer:innen von Hapimag-Aktien trotz ihrer formalen Stellung als „Aktionär“ als Verbraucher :innen anzusehen sind.
Für die Betroffenen ist das entscheidend: Denn dann kommen die gesetzlichen Verbraucherschutzbestimmungen zur Anwendung. Der OGH bestätigte, dass der bloße Status als Aktionär den Verbraucherschutz nicht ausschließt. Die einzelnen Mitglieder werden – so der OGH – nur deshalb Aktionär:innen, weil sie an den angebotenen Leistungen, nicht aber an der Teilnahme an der Gesellschaft interessiert sind.
Zusätzlich spielte die Frage des anwendbaren Rechts eine wichtige Rolle. Hapimag ist eine Schweizer Aktiengesellschaft und stellte sich auf den Standpunkt, dass Schweizer Recht anwendbar sei. Der OGH stimmte hingegen der Rechtsauffassung des VKI zu und erklärte österreichisches Recht für anwendbar.
48 unzulässige Klauseln
Das Urteil betrifft insgesamt 48 Klauseln. Eine genaue Auflistung aller Klauseln finden Sie auf der Seite des VKI: Hapimag: OLG Wien beurteilt 48 Klauseln in Timesharing-Verträgen als unzulässig | Verbraucherrecht
Auszugsweise:
- Rücktrittsrecht: Eine Klausel sah für den Rücktritt eine Frist von lediglich sieben Tagen und bestimmte formale Anforderungen vor. Das Gericht beanstandete diese Einschränkung des gesetzlichen Rücktrittsrechts.
- Gebühren: In einer Regelung wurde eine Bearbeitungsgebühr vorgesehen, ohne dass für Kund ausreichend klar war, wie hoch diese Gebühr tatsächlich ist. Solche unklaren Kostenregelungen können Verbraucher daran hindern, die wirtschaftlichen Folgen eines Vertrags richtig einzuschätzen.
- Rückkauf der Hapimag-Aktie: Auch die Regelungen rund um den Rückkauf von Aktien wurden geprüft. Dabei ging es unter anderem darum, wie der Rückkaufpreis berechnet wird und welchen Einfluss der Zeitpunkt der Abrechnung auf den von Kund:innen erzielbaren Betrag haben kann.
- Wohnpunkte: Auch die Bestimmungen über die Nutzung und den Verfall von Wohnpunkten waren Gegenstand des Verfahrens. Eine Regelung sah beispielsweise vor, dass Wohnpunkte nach fünf Jahren verfallen.