Kurz vor dem Urlaub: Was gilt bei Preiserhöhungen und Stornierungen?
veröffentlicht am 09.06.2026
Ein Überblick über die wichtigsten Rechte von Konsument:innen bei unerwarteten Änderungen rund um die Reise.
Die Urlaubssaison steht bevor und viele Reisende haben ihren Sommerurlaub bereits gebucht. Doch was gilt, wenn es kurz vor Reiseantritt zu unerwarteten Änderungen kommt? Dürfen Fluggesellschaften oder Reiseveranstalter nachträglich höhere Preise verlangen? Und welche Rechte haben Reisende, wenn ein Flug oder eine Reise abgesagt wird?
Flugticket gebucht: Nachträgliche Preiserhöhungen sind grundsätzlich unzulässig
Wer ein Flugticket zu einem bestimmten Preis gebucht hat, muss nachträgliche Preisaufschläge grundsätzlich nicht akzeptieren. Fluggesellschaften dürfen den vereinbarten Flugpreis nicht einseitig erhöhen, weil sich ihre Kosten – etwa für Treibstoff – nach der Buchung erhöht haben.
Was gilt bei einer Flugannullierung?
Wird ein Flug annulliert, haben Fluggäste nach der EU-Fluggastrechteverordnung grundsätzlich die Wahl zwischen:
- der Erstattung des Ticketpreises,
- einer anderweitigen Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
- einer anderweitigen Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, sofern Plätze verfügbar sind.
Bei der Organisation einer Ersatzbeförderung muss die Fluggesellschaft nicht nur eigene Flugverbindungen berücksichtigen. Unter Umständen kommen auch Flüge anderer Airlines in Betracht, wenn dadurch eine frühere Ankunft am Zielort möglich ist.
Kommt die Fluggesellschaft ihrer Verpflichtung zur anderweitigen Beförderung nicht nach, können Reisende die Kosten eines selbst organisierten Ersatzfluges zurückfordern.
Wann besteht Anspruch auf eine Ausgleichszahlung?
Bei kurzfristigen Flugannullierungen kann zusätzlich ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung bestehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Annullierung weniger als 14 Tage vor dem geplanten Abflug bekannt gegeben wird.
Eine Ausgleichszahlung steht jedoch nicht zu, wenn die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist.
Ein allgemeiner Ausfall der Treibstoffversorgung an einem Flughafen kann einen solchen außergewöhnlichen Umstand darstellen. Hohe oder gestiegene Treibstoffpreise allein gelten hingegen grundsätzlich nicht als außergewöhnlicher Umstand.
Auch bei außergewöhnlichen Umständen muss die Fluggesellschaft alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um Reisende möglichst rasch an ihr Ziel zu bringen.
Pauschalreise: Preiserhöhungen nur unter engen Voraussetzungen
Für Pauschalreisen gelten besondere Regelungen. Eine nachträgliche Preiserhöhung ist nur zulässig, wenn sie im Pauschalreisevertrag ausdrücklich vorgesehen wurde.
Außerdem muss der Vertrag
- eine nachvollziehbare Berechnungsmethode für Preisänderungen enthalten und
- auch auf das Recht der Reisenden auf Preissenkungen hinweisen.
Preisänderungen dürfen nur auf bestimmte Kostenfaktoren zurückgeführt werden, insbesondere auf Veränderungen bei
- Treibstoff- oder Energiekosten,
- Steuern und Abgaben oder
- Wechselkursen.
Darüber hinaus muss die Preiserhöhung spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise mitgeteilt und nachvollziehbar begründet werden.
Kostenloser Rücktritt bei erheblicher Preiserhöhung
Übersteigt die Preiserhöhung acht Prozent des gesamten Reisepreises, können Reisende kostenlos vom Vertrag zurücktreten.
Wer eine entsprechende Mitteilung erhält, sollte daher prüfen lassen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Preiserhöhung tatsächlich erfüllt sind.
Wenn die Pauschalreise nicht durchgeführt werden kann
Kann eine Pauschalreise aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände nicht durchgeführt werden, können sowohl Reisende als auch Reiseveranstalter kostenlos vom Vertrag zurücktreten.
In diesem Fall haben Reisende Anspruch auf die vollständige Rückerstattung des bereits bezahlten Reisepreises.
An wen können sich Reisende wenden?
Bei Fragen zu Flugannullierungen, Preiserhöhungen oder anderen Problemen im Zusammenhang mit einer Reise können sich Verbraucher:innen unter anderem an folgende Stellen wenden:
- Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (APF) – www.apf.gv.at
- Europäisches Verbraucherzentrum (EVZ) – europakonsument.at
- Verein für Konsumenteninformation (VKI) – vki.at
- Verbraucherschlichtung Austria – https://www.verbraucherschlichtung.at/