Mehr Transparenz bei Preiserhöhungen: „Shrinkflation“ muss ab April gekennzeichnet werden
veröffentlicht am 01.04.2026
Am 1. April 2026 tritt das sogenannte Anti-Mogelpackungs-Gesetz in Kraft. Dadurch müssen versteckte Preiserhöhungen durch „Shrinkflation“ in Supermärkten und Drogerien gekennzeichnet werden. Für Konsument:innen wird damit sichtbar, wenn sich das Preis-Mengen-Verhältnis verschlechtert hat.
Was ist „Shrinkflation“?
„Shrinkflation“ sorgt bei vielen Konsument:innen für Ärger: Dahinter steckt die Praxis, die Füllmenge eines Produkts zu verringern, während der Verkaufspreis gleich bleibt und die Verpackung nahezu unverändert aussieht. Als Beispiel: War ein Müsli bislang mit 200g befüllt und wird der Inhalt auf 180g reduziert – ohne dass sich der Verkaufspreis ändert – so steigt der Grundpreis. Sieht die Verpackung auf den ersten Blick gleich aus, bleibt die verringerte Füllmenge bzw. der gestiegene Preis oft unbemerkt und fällt Konsument:innen meist erst zuhause beim Öffnen oder im direkten Vergleich mit einer noch vorhandenen Verpackung auf.
Kennzeichnung von „Shrinkflation“ im Geschäft
Künftig sind Supermärkte und Drogerien verpflichtet, betroffene Produkte mit einem Hinweis auf die Füllmengenverringerung zu kennzeichnen. Der Hinweis muss direkt am Produkt, am Regal oder in unmittelbarer Umgebung angebracht werden und für 60 Tage sichtbar bleiben. Die Kennzeichnungspflicht gilt für alle Produkte, bei denen auch verpflichtend ein Grundpreis ausgezeichnet werden muss – also etwa ein Preis pro Kilogramm oder Liter.
Für kleinere Einzelhändler gibt es Erleichterungen: Unternehmen mit höchstens fünf Filialen müssen die Kennzeichnung nur in Geschäften mit mehr als 400 m² Verkaufsfläche anbringen. In diesem Fall reicht ein Informationsschild im Eingangsbereich aus.
Außerdem fällt nicht jede Änderung unter die Regelung: Wird die Füllmenge nur geringfügig reduziert und steigt der Grundpreis dadurch um weniger als drei Prozent, ist keine Kennzeichnung erforderlich.
Geldstrafen bei Verstößen
Halten sich Händler nicht an die Kennzeichnungspflicht, drohen Geldstrafen von bis zu 2.500 € pro Produkt (maximal 10.000 €). Bei wiederholten Verstößen können die Strafen auf bis zu 3.750 € pro Produkt (maximal 15.000 €) steigen.
Konsument:innen können Hinweise auf Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht direkt bei den zuständigen Behörden einbringen. Dies sind die Bezirksverwaltungsbehörden bzw. in Wien das Marktamt (MA 59).