Reiseverkehr im Nahen Osten: Was Betroffene jetzt wissen sollten
veröffentlicht am 04.03.2026
Aufgrund der Entwicklungen im Nahen Osten ist der Reise- und Flugverkehr in der Region derzeit stark eingeschränkt. Gesperrte Lufträume, kurzfristige Flugannullierungen und geänderte Routen führen dazu, dass viele Reisende vor Ort festsitzen oder ihre geplante Reise nicht antreten können bzw. möchten. Für Betroffene ist es wichtig zu wissen, welche Rechte sie haben und an wen sie sich wenden können.
Reisende vor Ort
Reisende, deren Flug annulliert wurde, haben nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung grundsätzlich Anspruch auf Ersatzbeförderung zum Endziel oder auf Erstattung des Ticketpreises. In der aktuellen Situation können viele Fluglinien jedoch nicht sofort eine alternative Beförderung anbieten, da Verbindungen ausgebucht sind oder Lufträume gesperrt bleiben.
Reisende sollten sich in dieser Situation mit der Botschaft oder dem Konsulat ihres Heimatstaates in Verbindung setzen. Österreichische Staatsbürger:innen können sich zusätzlich beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA) registrieren. Dadurch können sie im Krisenfall besser kontaktiert und unterstützt werden.
Nähere Informationen finden Sie auf der Webseite des Außenministeriums. Unter der Notfallnummer +43 1 90115 4411 ist das Außenministerium rund um die Uhr erreichbar.
Während Sie auf einen Weiterflug warten, muss die Fluglinie Betreuungsleistungen (z. B. Verpflegung, Hotelunterbringung, Kommunikationsmöglichkeiten) anbieten.
Pauschalreisende können ihre Reise generell dann abbrechen, wenn außergewöhnliche Umstände die Durchführung erheblich beeinträchtigen. Der Reiseveranstalter ist in diesem Fall verpflichtet, die Rückbeförderung ohne Mehrkosten zu organisieren. Ist eine sofortige Rückreise nicht möglich, muss der Veranstalter die Kosten für eine notwendige Unterkunft grundsätzlich für bis zu drei Nächte übernehmen. Unabhängig davon besteht nach dem Pauschalreisegesetz eine umfassende Unterstützungs- und Beistandspflicht. Auch Reisevermittler können bei Umbuchungen oder der Organisation der Rückreise behilflich sein.
Vor Reiseantritt
Hat die Fluglinie den Flug gestrichen, haben Sie ein Wahlrecht zwischen Ersatzbeförderung und vollständiger Erstattung des Ticketpreises. Die Rückzahlung muss innerhalb von sieben Tagen erfolgen. Bei Pauschalreisen ist der Reiseveranstalter verpflichtet, eine Ersatzbeförderung zu organisieren.
Sie möchten selbst stornieren
Wenn Sie von sich aus von der Reise zurücktreten möchten, hängt Ihr Anspruch auf kostenfreie Erstattung von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist, ob sogenannte „außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände“ vorliegen oder die Geschäftsgrundlage weggefallen ist.
Dabei gilt:
- Je näher der Reiseantritt bevorsteht,
- je stärker die konkrete Destination oder Transitregion von Kriegshandlungen oder Sicherheitsrisiken betroffen ist,
- und je höher offizielle Reisewarnungen ausfallen,
desto eher wird ein kostenloses Rücktrittsrecht bestehen.
Bei Pauschalreisen haben Sie außerdem ein kostenloses Rücktrittsrecht, wenn sich wesentliche Reiseleistungen erheblich ändern.
Es empfiehlt sich, zunächst Kontakt mit dem Reiseveranstalter aufzunehmen und eine einvernehmliche Lösung zu suchen. Dabei kann auch der Reisevermittler unterstützen.
Allgemeine Empfehlung
Angesichts der dynamischen Sicherheitslage sollten Reisen in die betroffene Region derzeit sorgfältig geprüft werden. Reisende sollten regelmäßig offizielle Sicherheitshinweise verfolgen, flexibel planen und sich über Storno- und Umbuchungsbedingungen informieren.
Die aktuelle Reisewarnungen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten.
Tipps:
- Für Reisende vor Ort ist das Außenministerium unter der Notfallnummer +43 1 90115 4411 rund um die Uhr erreichbar.
- Nähere Informationen für Reisende bietet das Europäische Verbraucherzentrum.
- Beratung und Unterstützung bieten zudem die Arbeiterkammern, das Europäische Verbraucherzentrum und der Verein für Konsumenteninformation. Zusätzlich hilft die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, wenn mit der Fluglinie keine Einigung erzielen werden konnte.